VwGH 12.12.1984, 83/13/0015
VwGH 12.12.1984, 83/13/0015
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Die Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft stellt in der Regel keine Veräußerung dar, weil die Personengesellschaft auf Grund der Bilanzbündeltheorie als Zusammenfassung der selbständigen Betriebe ihrer Gesellschafter angesehen wird. In einem solchen Fall führt der Einbringende seinen Betrieb im Rahmen der Personengesellschaft fort. Eine Auflösung und Nachversteuerung von in Vorjahren gebildeten Rücklagen vom nichtentnommenen Gewinn kommt sohin nicht in Betracht. Vielmehr sind die Rücklagen fortzuführen. Wird nur ein Teil des Betriebsvermögens als selbständig lebensfähiger Betrieb eingebracht und wird mit dem zurückbehaltenen Betriebsvermögen der Betrieb fortgeführt, so sind die Rücklagen im Verhältnis des Wertes des eingebrachten Betriebsvermögens zu jenem des zurückbehaltenen Betriebsvermögens aufzuteilen und fortzuführen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5943 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983130015.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-60658