VwGH 11.01.1984, 83/13/0009
VwGH 11.01.1984, 83/13/0009
Rechtssätze
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Norm | BAO §131 idF 1980/151; |
RS 1 | Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung sind gem § 131 Abs 1 Z 2 BAO die Verbuchungen zumindest in den Grundaufzeichnungen in unmittelbarem Anschluß an den Geschäftsvorfall in der Reihenfolge der tatsächlichen Ereignisse vorzunehmen. Nicht laufende Eintragungen, Nachtragsbuchungen und Buchhaltungsrückstände sprechen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen (Hinweis Stoll, BAO, Wien 1980, S 314 und die dort angeführte Judikatur). |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 2 | Wenn eine Schätzung grundsätzlich zulässig ist, steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch muß das Schätzungsverfahren - und auch die Anwendung eines Sicherheitszuschlages erfolgt im Rahmen eines solchen - einwandfrei - abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein. Dem Abgabepflichtigen sind nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis zu bringen, um ihm Gelegenheit zu geben, dazu entsprechend Stellung nehmen zu können (Hinweis Stoll, BAO, Wien 1980, S 615 und die dort angeführte Judikatur). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983130009.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-60656