Suchen Hilfe
VwGH 14.11.1984, 83/13/0002

VwGH 14.11.1984, 83/13/0002

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Überstundenzuschläge, die aufgrund einer bloß sich aus einem Einzelvertrag ergebenden Normalarbeitszeit gewährt werden, fallen nicht unter § 68 Abs 1 EStG 1972.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0671/77 E VwSlg 5156 F/1977 RS 1
Normen
RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt die Steuerbegünstigung für in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung tatsächlich geleisteter Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus bezahlten Zuschläge feststehen. Vom ersten dieser beiden Erfordernisse kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechts anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistung in bestimmter Höhe getroffen ist (Hinweis E , 2488/77, VwSlg 5227 F/1978).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0223 E VwSlg 5891 F/1984; RS 1
Normen
RS 3
Ob der Angestellte, für den die Begünstigung des § 68 Abs 1 EStG 1972 in Anspruch genommen wird, ein "leitender" ist oder nicht, ist nach dem für den VwGH einzig maßgebenden Inhalt des Gesetzes (§ 68 EStG 1972) nicht rechtserheblich (Hinweis E , Zl 2488/77).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1930/78 E RS 2
Norm
RS 4
Zum § 5 Abs 12 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie gilt bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz, daß diese Pauschalsumme der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht. Es kommt also auf die durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl an, nicht aber auf die der Vereinbarung eines Überstundenpauschales zugrunde gelegte Anzahl der durchschnittlichen Überstunden (vgl E , 1605/75).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1786/80 E vwSlg 5648 F/1982 RS 5

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983130002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60652