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VwGH 30.04.1984, 83/12/0096

VwGH 30.04.1984, 83/12/0096

Rechtssätze


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Norm
DSchG 1923 §1;
RS 1
Für Vorliegen einer Denkmaleigenschaft im Sinne des § 1 DSchG reicht es aus, wenn Bedeutung des Gegenstandes in einem der im Gesetz genannten Bereiche (dem geschichtlichen ODER kulturellen ODER künstlerischen) besteht, ist diese Bedeutung nur so beschaffen, daß ihretwegen die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2556/79 E VwSlg 10035 A/1980 RS 1
Norm
DSchG 1923 §1 Abs1 Satz2;
RS 2
Für den Ensembleschutz kommt es nicht auf ein unmittelbares Naheverhältnis der Objekte an, sondern darauf, ob die Gruppe wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bildet und ihre Erhaltung dieses Zusammenhangs wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist (Gesamtkomplex einer Kasernanlage, deren Hauptgebäude bereits rechtskräftig als Denkmal festgestellt wurde).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120096.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-60650