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VwGH 13.02.1984, 83/12/0056

VwGH 13.02.1984, 83/12/0056

Rechtssätze


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Normen
BDG 1979 §11 Abs1;
BDG 1979 §11 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
RS 1
Eine Versetzung von Amts wegen ist auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig, wenn das Erfordernis des § 11 Abs 1 Z 2 BDG 1979 nicht erfüllt ist und eine Einrechnung nach dem Abs 2 desselben Paragraphen nicht stattfand.
Norm
BDG 1979 §10 Abs2;
RS 2
Mit der bescheidmäßig ausgesprochenen Kündigung eines provisorischen Beamten ist schon begrifflich in negativer Weise auch über die Frage seiner erst zu einem Zeitpunkt nach der erfolgten Kündigung liegenden Termin möglichen Definitivstellung entschieden, gleichgültig, ob von dem Beamten ein Antrag auf Definitivstellung eingebracht wurde oder nicht. Das Unterbleiben einer gesonderten Entscheidung über einen solchen Antrag kann daher keinesfalls dazu führen, dass der bereits gekündigte Beamte in ein definitives Dienstverhältnis aufgenommen wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/12/0149 E VwSlg 11058 A/1983 RS 1
Norm
VwGG §13 Z1;
RS 3
Es bedarf keines verstärkten Senates im Grund des § 13 Z 1 VwGG 1965, wenn das neue Erkenntnis auf Grund eines formell ganz neuen Gesetzes ergeht (hier: § 18 EStG 1953 zu § 22 EStG 1972). Das gilt auch, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspricht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0766/78 E VwSlg 5341 F/1979 RS 2
Norm
BDG 1979 §10 Abs2;
RS 4
Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen während der Probezeit ist nicht rechtswidrig (Hinweis E , 1956/75).
Norm
BDG 1979 §38 Abs2;
RS 5
Aus § 38 Abs 2 BDG 1979 ergibt sich, dass eine Versetzung während des provisorischen Dienstverhältnisses auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig ist, somit ein solcher Versetzungsbescheid in dieser Richtung keiner Begründung bedarf.
Norm
BDG 1979 §38 Abs2;
RS 6
Das wichtige dienstliche Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (Hinweis E , 3011/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/12/0080 E VwSlg 10922 A/1982 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11321 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120056.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60649