VwGH 17.12.1984, 83/11/0288
VwGH 17.12.1984, 83/11/0288
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die (rechtswidrige) Zurückweisung einer Berufung kann Rechte einer Partei selbst dann verletzen, wenn diese Berufung aus einem anderen Grund zurückzuweisen ist (Abgrenzung E , 0787/50, VwSlg 544 F/1952 und E , 1428/69). |
Normen | |
RS 2 | Ein Rechtsanwalt, der nach Aufkündigung der Vollmacht durch ihn ein Rechtsmittel namens des (früheren) Machtgebers einbringt, handelt jedenfalls dann im Rahmen der Fortsetzungspflicht im Sinne des § 1025 ABGB und damit als Vertreter des (früheren) Machtgebers, wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung von der Kündigung bei der Behörde die RM-Frist bereits zu laufen begonnen hat. |
Normen | KFG 1967 §123 Abs1; KFG 1967 §67 Abs4; KFG 1967 §73; KFG 1967 §74 Abs1; |
RS 3 | Wird die Lenkerberechtigung endgültig entzogen und gemäß § 73 Abs 2 KFG ausgesprochen, dass "auf dauernd, jedenfalls bis zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf", so stellt dies keine Festsetzung einer Zeit iS des § 73 Abs 2 leg cit und damit des § 123 Abs 1 leg cit "von mindestens fünf Jahren" dar; das durch die Festsetzung der angeführten Zeit bewirkte Entscheidungsverbot iS des § 67 Abs 4 leg cit besteht vielmehr nur bis zum jederzeit möglichen "Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges", aber nicht objektiv fünf Jahre. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/11/0258 B VwSlg 11234 A/1983 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11618 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983110288.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-60647