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VwGH 06.12.1983, 83/11/0254

VwGH 06.12.1983, 83/11/0254

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art131a;
KFG 1967 §76 Abs1;
RS 1
Die vorläufige Abnahme eines Führerscheines erfolgt in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Um eine solche handelt es sich hingegen nicht, wenn dem Bfr auf seinen Antrag von der Behörde der Führerschein nicht wieder ausgefolgt wird (Hinweis E 515/80; E 81/02/0023).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0191 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983110254.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-60645