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VwGH 06.06.1984, 83/11/0224

VwGH 06.06.1984, 83/11/0224

Rechtssätze


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Normen
AVG §26 Abs1 idF 1982/200;
ZustG §9 Abs1;
RS 1
Die Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senates vom , 2942/79, VwSlg 10327 A/1980, sind in Hinsicht auf § 9 Abs 1 2. Satz des ZustellG nur mehr bedingt anzuwenden.
Normen
AVG §1;
JN §29;
RS 2
Die Verwaltungsvorschriften kennen eine dem § 9 JN ähnliche Vorschrift nicht. Mangels einer solchen Vorschrift ist eine Änderung der Zuständigkeitsvorschriften während des Laufes des erstinstanzlichen Verfahrens auf alle Fälle zu berücksichtigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0940/67 E VwSlg 7254 A/1967 RS 3
Norm
AVG §66 Abs4;
RS 3
Hat in der Unterinstanz eine unzuständige Behörde entschieden, so hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, nicht aber materiell zu entscheiden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1333/72 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110224.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60644