VwGH 06.06.1984, 83/11/0224
VwGH 06.06.1984, 83/11/0224
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | |
Normen | |
RS 2 | Die Verwaltungsvorschriften kennen eine dem § 9 JN ähnliche Vorschrift nicht. Mangels einer solchen Vorschrift ist eine Änderung der Zuständigkeitsvorschriften während des Laufes des erstinstanzlichen Verfahrens auf alle Fälle zu berücksichtigen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0940/67 E VwSlg 7254 A/1967 RS 3 |
Norm | AVG §66 Abs4; |
RS 3 | Hat in der Unterinstanz eine unzuständige Behörde entschieden, so hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, nicht aber materiell zu entscheiden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1333/72 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983110224.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-60644