Suchen Hilfe
VwGH 20.03.1985, 83/11/0178

VwGH 20.03.1985, 83/11/0178

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §63 Abs5;
VStG §51 Abs1;
RS 1
Rechnet die Behörde den Einspruch gegen eine an den Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtete Strafverfügung der Gesellschaft (und nicht dem Geschäftsführer) zu (weil in WIR-Form gehalten und auf dem Briefpapier der Gesellschaft geschrieben) und weist sie deshalb den Einspruch als unzulässig zurück, so kann diese Entscheidung in Rechte des Geschäftsführers eingreifen (Anwendung der Grundsätze des verstärkten Senates vom , 81/11/0119, und Hinweis, dass mit dem zit E von der im E , 0541/71, vertretenen Rechtsauffassung abgegangen wurde). Wird der zurückweisende Bescheid dem Geschäftsführer nicht zugestellt, dann kann er als übergangene Partei entweder die Zustellung des Bescheides verlangen oder sofort ein Rechtsmittel einbringen (Hinweis E , 0128/50, VwSlg 2728 A/1952, E , 0561/69, VwSlg 7790 A/1970, E , 82/02/0286).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983110178.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60639