VwGH 11.06.1986, 83/11/0144
VwGH 11.06.1986, 83/11/0144
Rechtssätze
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Norm | AZG §28 Abs1; |
RS 1 | Die belangte Behörde hat den Bfr in seiner Eigenschaft als "Bevollmächtigter" verantwortlich gemacht. Sie hat damit festgelegt, in welcher Eigenschaft der Bfr für die der arbeitgebenden juristischen Person zuzurechnenden Verwaltungsübertretungen bestraft wird (Hinweis E , 82/11/0380) - (nämlich nicht als verantwortliches Organ im Sinne des § 9 VStG). |
Norm | AZG §28 Abs1; |
RS 2 | Bevollmächtigter ist eine Person, die mit ihrem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut und von diesem mit den entsprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet wurde. |
Norm | VStG §9; |
RS 3 | Der Prokurist ist (als solcher) kein verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ iSd § 9 VStG (sowohl idF der Nov 1983 als auch id Stammfassung; Hinweis E , 85/10/0089). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1983110144.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60638