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VwGH 11.06.1986, 83/11/0144

VwGH 11.06.1986, 83/11/0144

Rechtssätze


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Norm
AZG §28 Abs1;
RS 1
Die belangte Behörde hat den Bfr in seiner Eigenschaft als "Bevollmächtigter" verantwortlich gemacht. Sie hat damit festgelegt, in welcher Eigenschaft der Bfr für die der arbeitgebenden juristischen Person zuzurechnenden Verwaltungsübertretungen bestraft wird (Hinweis E , 82/11/0380) - (nämlich nicht als verantwortliches Organ im Sinne des § 9 VStG).
Norm
AZG §28 Abs1;
RS 2
Bevollmächtigter ist eine Person, die mit ihrem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut und von diesem mit den entsprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet wurde.
Norm
VStG §9;
RS 3
Der Prokurist ist (als solcher) kein verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ iSd § 9 VStG (sowohl idF der Nov 1983 als auch id Stammfassung; Hinweis E , 85/10/0089).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1983110144.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-60638