VwGH 16.05.1984, 83/11/0143
VwGH 16.05.1984, 83/11/0143
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Ist der Bevollmächtigte einer Partei an der Fristeinhaltung nicht gehindert, so muss sich die Partei das Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 zurechnen lassen (Hinweis B , 1212/76, B , 0265/75, B , 81/17/0106). |
Normen | |
RS 2 | Das die Fristeinhaltung hindernde Ereignis darf nicht mit einer objektiven Behinderung gleichgesetzt werden - auf die objektive Hinderungsmöglichkeit durch den Durchschnittsmenschen stellt das Tatbestandsmoment der Unabwendbarkeit des Ereignisses ab -; es sind vielmehr einerseits auch subjektive Momente von Bedeutung und andererseits die konkreten Ereignisabläufe maßgebend (Hinweis B , 0265/75). |
Normen | |
RS 3 | Mag auch ein bevollmächtigter Vertreter einer Partei objektiv (oder sogar subjektiv, weil er zwar den Fristbeginn kennt, sich aber über das Fristende irrt) in der Lage gewesen sein, durch eine frühere Verfahrenshandlung eine (später versäumte) Frist einzuhalten, so liegt dennoch (unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung) ein die Fristeinhaltung hinderndes Ereignis dann vor, wenn er auf Grund eines Irrtums über das Fristende erst nach objektivem Ablauf, aber noch innerhalb der von ihm angenommener Frist die Verfahrenshandlung vornimmt. |
Normen | |
RS 4 | Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) gesteckt ist. |
Normen | |
RS 5 | Ausführungen zur Überwachungspflicht eines ReAA durch den RA (Hinweis E , 81/11/0027). |
Normen | |
RS 6 | Gegen die Überwachungspflicht verstößt ein RA, wenn er im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des ReAA und im Hinblick auf das Ausbildungsziel einer selbstständigen Tätigkeit des ReAA weder im allgemeinen noch im besonderen Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle eines Versagens des ReAA Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren. Eine "Überwachung auf Schritt und Tritt" ist nicht einmal gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten erforderlich. |
Normen | |
RS 7 | § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 bezieht sich in seinem unmittelbarer Anwendungsbereich auf die Partei, in dem sich aus § 12 AVG 1950 ergebenden Anwendungsbereich auf die von einer Partei bevollmächtigten Personen. Als Vertreter einer Partei muß ein Rechtsanwalt gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen getroffen haben, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die den Rechtsanwalt aus dem Bevollmächtigungsvertrag treffen. Nach § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 kann aber ein Verschulden des Konzipienten nicht schlechterdings einem Verschulden des bevollmächtigten Rechtsanwaltes gleichgesetzt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0686/78 E RS 1 |
Normen | |
RS 8 | Unter einem Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 lit a AVG ist nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sich-Irren zu verstehen (Hinweis E , 2073/75 und E , 3020/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 11439 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983110143.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-60637