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VwGH 10.10.1984, 83/11/0079

VwGH 10.10.1984, 83/11/0079

Rechtssätze


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Norm
SHG OÖ 1973 §2;
RS 1
Notlage liegt vor, wenn der Hilfesuchende nicht in der Lage ist, einen auftretenden Lebensbedarf (hier nach Behandlung in einer Krankenanstalt) mit den ihm zur Zeit dieses Bedarfes zur Verfügung stehenden Mitteln decken zu können.
Normen
SHG OÖ 1973 §15 Abs3;
SHG OÖ 1973 §7 Abs1;
RS 2
Für die Entscheidung über die Frage, ob ein Rechtsanspruch des Hilfeempfängers auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (hier: Übernahme der Pflegegebühren der Krankenanstalt) besteht, kommt es (wenn diese Kosten nicht von anderen Personen oder Einrichtungen getragen werden) allein auf die den Hilfeempfänger zur Zeit der Anstaltsbehandlung zur Verfügung stehenden und sofort einsetzbaren Mittel an. Das Verhalten des Hilfeempfängers vor und/oder nach der Anstaltsbehandlung (hier: Arbeitsunwilligkeit bzw Nichtinanspruchnahme einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung) hat hiebei außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11547 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-60636