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VwGH 20.03.1985, 83/11/0036

VwGH 20.03.1985, 83/11/0036

Rechtssätze


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Norm
RS 1
§ 1 Abs 4 Z 2 IESG ist auch auf Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG hinsichtlich ihrer behaupteten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der KG, in bezug auf die der Insolvenztatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG eingetreten ist, anwendbar.
Normen
RS 2
Die Auslegungsregeln des ABGB sind nicht nur auf die "bürgerlichen", sondern auch auf alle sonstigen Gesetze anzuwenden, die diese Anwendung nicht ausdrücklich oder schlüssig ausschließen (Wolff in Klang, 02te Auflage, I/1, S 89).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1418/79 E VwSlg 5408 F/1979 RS 1
Normen
IESG §1 Abs2 idF 1980/580;
IESG §1 Abs5 Z2 idF 1980/580;
IESG §3 Abs4 idF 1980/580;
RS 3
Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für privatrechtliche Ansprüche gegen eine juristische Person, hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG eingetreten ist, haben - unabhängig von ihrer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 1151 ABGB und damit des § 1 Abs 1 IESG sowie unabhängig von ihrer rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeit auf die juristische Person im Innenverhältnis - (ehemalige) Mitglieder des Organs dieser juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen (war) ist, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (einem Teilzeitraum dieses Rechtsverhältnisses) mit dieser juristischen Person erwachsen sind, in dem sie Organmitglieder waren. Die Organmitgliedschaft allein schließt aber nicht Insolvenz-Ausfallgeld für solche privatrechtlichen Ansprüche aus, die aus einem (vor oder/und nach der Organmitgliedschaft bestandenen) Arbeitsverhältnis des Organmitgliedes erwachsen sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0105 E VwSlg 11602 A/1984 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11713 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983110036.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60634