VwGH 15.12.1986, 83/10/0284
VwGH 15.12.1986, 83/10/0284
Rechtssätze
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Normen | NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1; NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7; |
RS 1 | Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des § 4 Abs 1 Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1154/79 E VwSlg 9894 A/1979 RS 1 |
Norm | NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1; |
RS 2 | Wegen der hinsichtlich § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 gebotenen großflächigen Betrachtungsweise ist die Entfernung der Bauwerke untereinander dafür ausschlaggebend, ob eine geschlossene Ortschaft, die sich von der verbliebenen natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt. |
Norm | NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1; |
RS 3 | Die Entfernung des Aufstellungsortes einer Werbeeinrichtung von Gebäuden kann maßgeblich dafür sein, ob der Aufstellungsort noch innerhalb einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen gelegen sei. |
Norm | NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1; |
RS 4 | Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine "Ausnahme" denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt. |
Norm | NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1; |
RS 5 | Bei der Beurteilung des Begriffes der geschlossenen Ortschaft kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Ansammlung von Häusern "größeren Ausmaßes" handelt. |
Norm | NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1; |
RS 6 | Eine betonierte Stützmauer vermag, auch wenn sie als bauliche Anlage gemäß der Stmk BauO einzustufen ist, einem bestimmten Gebiet nicht den Charakter einer geschlossenen Ortschaft zu verleihen. |
Normen | |
RS 7 | Voraussetzung für die Vornahme eines Augenscheins ist die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes. |
Norm | AVG §54; |
RS 8 | Voraussetzung für einen Ortsaugenschein ist die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselements. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/10/0175 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1983100284.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-60630