VwGH 12.12.1983, 83/10/0240
VwGH 12.12.1983, 83/10/0240
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Es ist mit einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eingerichteten Verwaltungsverfahren unvereinbar, dass eine Behörde die Vernehmung des Zeugen durch einen Organwalter durchführen lässt, der (außerhalb seines Amtswissens) selbst Zeuge zum Beweisthema ist. |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 2 | Ausführungen zur Notwendigkeit genauer Tatortbeschreibung bei Anhängigkeit zahlreicher Verwaltungsstrafsachen hinsichtlich im betreffenden Bereich begangener Delikte. |
Normen | VStG §31 Abs1; VStG §32 Abs2; |
RS 3 | Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950, die sich gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung richten muss, muss sich auf die der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (Hinweis E , 1664/75, VwSlg 9664 A/1978). |
Norm | VStG §31 Abs1; |
RS 4 | Für die Verfolgbarkeit eines Beschuldigten ist der Vorhalt des Tuns oder des Unterlassens des Täters, nicht aber auch deren rechtliche Qualifikation innerhalb der Verjährungsfrist maßgebend. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0399/75 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11254 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983100240.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-60628