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VwGH 12.12.1983, 83/10/0240

VwGH 12.12.1983, 83/10/0240

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Es ist mit einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eingerichteten Verwaltungsverfahren unvereinbar, dass eine Behörde die Vernehmung des Zeugen durch einen Organwalter durchführen lässt, der (außerhalb seines Amtswissens) selbst Zeuge zum Beweisthema ist.
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 2
Ausführungen zur Notwendigkeit genauer Tatortbeschreibung bei Anhängigkeit zahlreicher Verwaltungsstrafsachen hinsichtlich im betreffenden Bereich begangener Delikte.
Normen
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
RS 3
Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950, die sich gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung richten muss, muss sich auf die der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (Hinweis E , 1664/75, VwSlg 9664 A/1978).
Norm
VStG §31 Abs1;
RS 4
Für die Verfolgbarkeit eines Beschuldigten ist der Vorhalt des Tuns oder des Unterlassens des Täters, nicht aber auch deren rechtliche Qualifikation innerhalb der Verjährungsfrist maßgebend.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0399/75 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11254 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983100240.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-60628