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VwGH 16.01.1984, 83/10/0238

VwGH 16.01.1984, 83/10/0238

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" darf sich die Behörde nicht begnügen, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen; sie muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat, selbst vernehmen und im Rahmen der Vernehmung auch dessen Identität feststellen.
Norm
VStG §25 Abs2;
RS 2
Der Grundsatz, dass es im rechtsstaatlichen Strafverfahren keine geheimen Beweismittel gibt, auf die in der Anonymität gehaltene Gewährsleute hinausliefen, duldet keine Ausnahme.
Normen
GeschlKrG §12 Abs2 idF 1946/054;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §7;
RS 3
Ausführungen zur Möglichkeit einer Deliktseinheit infolge Fortsetzungszusammenhanges bei Übertretungen der §§ 1, 7 d. VO über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßige Unzucht treiben, BGBl Nr. 314/1974 iVm § 12 Abs 2 GeschlechtskrankheitenG, StGBl. Nr. 152/1945 idF BGBl Nr. 54/1946.
Normen
RS 4
Aussagen vor dem Gendarmeriepostenkommando dienen zwar als Beweismittel iSd § 46 AVG, doch kommt ihnen in der Regel nicht derselbe Wert zu, wie wenn diese Personen als Zeugen vor einer Verwaltungsbehörde vernommen worden wären. Auch der bloße Hinweis in der Eigenschaft als Zeuge vor der Behörde auf die Vernehmung beim Gendarmeriepostenkommando kann (bei der hier gegebenen Sachlage) die eingehende Einvernahme vor der Behörde nicht ersetzen (Hinweis E , 3869, 3870/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3152/80 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11285 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983100238.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60627