VwGH 16.01.1984, 83/10/0238
VwGH 16.01.1984, 83/10/0238
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" darf sich die Behörde nicht begnügen, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen; sie muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat, selbst vernehmen und im Rahmen der Vernehmung auch dessen Identität feststellen. |
Norm | VStG §25 Abs2; |
RS 2 | Der Grundsatz, dass es im rechtsstaatlichen Strafverfahren keine geheimen Beweismittel gibt, auf die in der Anonymität gehaltene Gewährsleute hinausliefen, duldet keine Ausnahme. |
Normen | GeschlKrG §12 Abs2 idF 1946/054; Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1; Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §7; |
RS 3 | Ausführungen zur Möglichkeit einer Deliktseinheit infolge Fortsetzungszusammenhanges bei Übertretungen der §§ 1, 7 d. VO über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßige Unzucht treiben, BGBl Nr. 314/1974 iVm § 12 Abs 2 GeschlechtskrankheitenG, StGBl. Nr. 152/1945 idF BGBl Nr. 54/1946. |
Normen | |
RS 4 | Aussagen vor dem Gendarmeriepostenkommando dienen zwar als Beweismittel iSd § 46 AVG, doch kommt ihnen in der Regel nicht derselbe Wert zu, wie wenn diese Personen als Zeugen vor einer Verwaltungsbehörde vernommen worden wären. Auch der bloße Hinweis in der Eigenschaft als Zeuge vor der Behörde auf die Vernehmung beim Gendarmeriepostenkommando kann (bei der hier gegebenen Sachlage) die eingehende Einvernahme vor der Behörde nicht ersetzen (Hinweis E , 3869, 3870/80). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3152/80 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11285 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983100238.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-60627