VwGH 21.11.1983, 83/10/0231
VwGH 21.11.1983, 83/10/0231
Rechtssätze
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Normen | StV 1955 Art7 Z3 Satz1; VolksgruppenG 1976 §16; |
RS 1 | Der VwGH schließt sich der Rechtsansicht des VfGH (E , B 457/82-12, Pkt 2.3.3) in der Beantwortung der Frage an, was hinsichtlich der in § 16 VolksgruppenG statuierten behördlichen Verpflichtung zur zweisprachigen (Entscheidungsausfertigung) Ausfertigung rechtens ist, wenn der Beschuldigte erstmals mit der Zustellung der Ausfertigung einer Strafverfügung Gelegenheit zur Wahrnehmung und Ausübung seines Rechtes auf Gebrauch der Sprache seiner Volksgruppe erhält. |
Normen | StV 1955 Art7 Z3 Satz1; VolksgruppenG 1976 §16; VStG §49 Abs1; |
RS 2 | Die Erklärung: "Da ich Kärntner Slowene bin, müssen Sie mir die Zuschriften in Slowenisch zusenden" stellt keinen Einspruch gegen die Strafverfügung dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983100231.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-60626