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VwGH 21.11.1983, 83/10/0231

VwGH 21.11.1983, 83/10/0231

Rechtssätze


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Normen
StV 1955 Art7 Z3 Satz1;
VolksgruppenG 1976 §16;
RS 1
Der VwGH schließt sich der Rechtsansicht des VfGH (E , B 457/82-12, Pkt 2.3.3) in der Beantwortung der Frage an, was hinsichtlich der in § 16 VolksgruppenG statuierten behördlichen Verpflichtung zur zweisprachigen (Entscheidungsausfertigung) Ausfertigung rechtens ist, wenn der Beschuldigte erstmals mit der Zustellung der Ausfertigung einer Strafverfügung Gelegenheit zur Wahrnehmung und Ausübung seines Rechtes auf Gebrauch der Sprache seiner Volksgruppe erhält.
Normen
StV 1955 Art7 Z3 Satz1;
VolksgruppenG 1976 §16;
VStG §49 Abs1;
RS 2
Die Erklärung: "Da ich Kärntner Slowene bin, müssen Sie mir die Zuschriften in Slowenisch zusenden" stellt keinen Einspruch gegen die Strafverfügung dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983100231.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-60626

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