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VwGH 19.09.1983, 83/10/0206

VwGH 19.09.1983, 83/10/0206

Rechtssätze


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Norm
AVG §71 Abs4;
RS 1
Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, im Falle einer Berufung daher die Behörde, bei der die Berufung einzubringen war (Hinweis E , 1057/76).
Norm
VwGG §42 Abs3;
RS 2
Die Bestimmung des § 42 Abs 3 VwGG bedeutet, daß der Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH eine Wirkung "ex tunc" zukommt. Bei Fehlen dieser Bestimmung würde eine Aufhebung ähnlich wie die Behebung nach § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG nur eine "Ex-nunc-Wirkung" zukommen; sie würde nur für die Zukunft wirksam werden und daher die Rechtsbeständigkeit vorher getroffener Verfügungen unberührt lassen (Hinweis B , 1467/48, VwSlg 1607 A/1950).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1710/55 E RS 1
Normen
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs3;
BAO §310 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs4 impl;
RS 3
Solange der wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht abgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung nicht als verspätet zurückweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0072/73 E VwSlg 8420 A/1973 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983100206.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60624