VwGH 25.05.1983, 83/10/0092
VwGH 25.05.1983, 83/10/0092
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §114 Abs3; |
RS 1 | § 114 Abs 3 WRG 1959 ist auf dem Hintergrund der bundesstaatlichen Verfassung dahin auszulegen, dass nur jene Bewilligungen, deren Erteilung in die Vollziehung des Bundes fällt, umfasst sind. |
Normen | NatSchG Slbg 1977 §3 Abs3; WRG 1959 §100 Abs2; |
RS 2 | Das besondere Interesse der österreichischen Volkswirtschaft ist seinerseits Vorfrage für die Bevorzugungserklärung gemäß § 100 Abs 2 WRG 1959 und daher durch die Bevorzugungserklärung nicht für andere Behörden bindend gelöst. Die Slbg Naturschutzbehörden haben im Zusammenhang mit der Prüfung gemäß § 3 Abs 3 zweiter Satz NatSchG 1977 selbst zu beurteilen, ob das zum bevorzugten Wasserbau erklärte Vorhaben eine Maßnahme ist, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dient, welchen im Einzelfall gegenüber den Interessen des Naturschutzes der Vorrang gebührt. Dabei haben sie sich mit den in der Erklärung gemäß § 100 Abs 2 WRG 1959 gebrauchten Argumenten für ein besonders wichtiges öffentliches Interesse eingehend auseinander zu setzen. |
Norm | NatSchG Slbg 1977 §3 Abs3; |
RS 3 | Die Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs 3 NatSchG 1977 hat von der tatsächlichen Interessenlage, nicht von einer fiktiven auszugehen. |
Normen | NatSchG Slbg 1977 §49 Abs2; NatSchG Slbg 1977 §6 Abs2; |
RS 4 | Die Gleichstellung der auf Grund der alten Rechtslage zu Naturdenkmalen erklärten Naturgebilde durch § 49 Abs 2 NatSchG 1977 mit Naturdenkmälern gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 NatSchG 1977 erfolgt nicht nur hinsichtlich jener Naturdenkmale, die sich auch nach der neuen Rechtslage zur Denkmalerklärung eigneten. |
Norm | NatSchG Slbg 1977 §7; |
RS 5 | § 7 NatSchG 1977 hat nicht die Änderung der Rechtslage als Widerrufsgrund im Auge. |
Norm | NatSchG Slbg 1977 §6 Abs1; |
RS 6 | Eingriff in das Naturdenkmal im Sinne des § 6 Abs 1 NatSchG 1977 ist jedes durch Menschen veranlasste Ereignis, welches den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales beeinträchtigt. Für die Lage des Eingriffes ist der Ort seiner Wirkung auf das Naturdenkmal entscheidend, nicht der Ort des Ausgangspunktes des Ereignisses. Die Entziehung der Wasserzufuhr des in einem Gewässer bestehenden Naturdenkmals ist Eingriff in dieses Denkmal, unabhängig davon, ob die Unterbindung der Wasserzufuhr ihre Ursache innerhalb oder außerhalb des Bundeslandes hat, in dem sich das Naturdenkmal befindet. |
Norm | NatSchG Slbg 1977 §6 Abs1; |
RS 7 | Die Reduzierung der Wasserzufuhr für einen ein Naturdenkmal darstellenden Bach, für dessen Erscheinungsbild die zerstäubenden Wassermassen und der dabei entstehende Lärm von entscheidender Bedeutung sind, auf etwa ein Drittel, ist nicht als geringfügige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Naturdenkmales anzusehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11071 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983100092.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60618