VwGH 23.09.1985, 83/10/0081
VwGH 23.09.1985, 83/10/0081
Rechtssätze
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Norm | VStG §19; |
RS 1 | Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, ist nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2306/75 E RS 1 |
Norm | VStG §19; |
RS 2 | Die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten ist nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Hinweis E , 83/10/0185). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983100081.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-60616