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VwGH 23.09.1985, 83/10/0081

VwGH 23.09.1985, 83/10/0081

Rechtssätze


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Norm
VStG §19;
RS 1
Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, ist nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2306/75 E RS 1
Norm
VStG §19;
RS 2
Die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten ist nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Hinweis E , 83/10/0185).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983100081.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-60616