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VwGH 11.04.1983, 83/10/0058

VwGH 11.04.1983, 83/10/0058

Rechtssätze


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Normen
LPolG Tir 1976 §14;
VStG §55 Abs1;
RS 1
Auch eine getilgte Vorstrafe kann zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden (hier bez. der "Gewerbsmäßigkeit" der Prostitution; Hinweis E 81/03/0248).
Norm
LPolG Tir 1976 §14;
RS 2
Vom Verhalten der Bfrin "wie eine professionelle Prostituierte" (Ansprechen eines Kunden auf der Straße und Anbieten eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs) auf die Absicht, sich eine wiederkehrende Einnahme zu verschaffen, zu schließen (Gewerbsmäßigkeit), war nicht rechtswidrig.
Normen
RS 3
Wohnt ein vom Beschuldigten nominierter Entlastungszeuge im Ausland, so ist bei Fehlen eines diesbezüglichen Rechtshilfeabkommens von der Behörde der Versuch zu unternehmen, diesen von einer ausländischen Behörde vernehmen zu lassen, wobei es durchaus vertretbar erscheint, diesen Versuch insoweit an eine angemessene Frist zu binden, als nach deren furchtlosem Ablauf von Misslingen des Versuches ausgegangen werden kann (Hinweis E , 1880/67, VwSlg 7335 A/1969).
Normen
VStG §19;
VStG §55 Abs2;
RS 4
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits getilgte Vorstrafen dürfen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden (Hinweis E , 1819/61).
Normen
VStG §19 Abs1;
VStG §5 Abs2;
RS 5
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits getilgte Vorstrafen dürfen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden (Hinweis E , 1819/61).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11025 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983100058.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-60615