VwGH 11.04.1983, 83/10/0058
VwGH 11.04.1983, 83/10/0058
Rechtssätze
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Normen | LPolG Tir 1976 §14; VStG §55 Abs1; |
RS 1 | Auch eine getilgte Vorstrafe kann zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden (hier bez. der "Gewerbsmäßigkeit" der Prostitution; Hinweis E 81/03/0248). |
Norm | LPolG Tir 1976 §14; |
RS 2 | Vom Verhalten der Bfrin "wie eine professionelle Prostituierte" (Ansprechen eines Kunden auf der Straße und Anbieten eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs) auf die Absicht, sich eine wiederkehrende Einnahme zu verschaffen, zu schließen (Gewerbsmäßigkeit), war nicht rechtswidrig. |
Normen | |
RS 3 | Wohnt ein vom Beschuldigten nominierter Entlastungszeuge im Ausland, so ist bei Fehlen eines diesbezüglichen Rechtshilfeabkommens von der Behörde der Versuch zu unternehmen, diesen von einer ausländischen Behörde vernehmen zu lassen, wobei es durchaus vertretbar erscheint, diesen Versuch insoweit an eine angemessene Frist zu binden, als nach deren furchtlosem Ablauf von Misslingen des Versuches ausgegangen werden kann (Hinweis E , 1880/67, VwSlg 7335 A/1969). |
Normen | VStG §19; VStG §55 Abs2; |
RS 4 | Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits getilgte Vorstrafen dürfen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden (Hinweis E , 1819/61). |
Normen | VStG §19 Abs1; VStG §5 Abs2; |
RS 5 | Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits getilgte Vorstrafen dürfen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden (Hinweis E , 1819/61). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11025 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983100058.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-60615