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VwGH 07.11.1983, 83/10/0038

VwGH 07.11.1983, 83/10/0038

Rechtssätze


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Normen
GeschlKrG §12 Abs2;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
RS 1
§ 1 der Verordnung BGBl Nr 314/1974 erschöpft sich in der Normierung eines Gebotes; zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung wird eine diesem Gebot zuwiderlautende Unterlassung der amtsärztlichen Untersuchung jedoch erst durch die Bestimmung des § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz. Diese Bestimmung iVm der Gebotsnorm des § 1 der zitierten Verordnung ist demnach auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a lit b VStG 1950).
Normen
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 2
Der spruchmäßige Vorwurf, die Bfrin habe in ihrer Wohnung "mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht getrieben, obwohl sie es unterlassen hat, sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen", trifft keine Aussage, wodurch die Bfrin das Tatbild verwirklicht habe (die Wiedergabe des Verordnungstextes der Verordnung des BMGuU vom , BGBl Nr 314/1974 reicht dafür nicht aus) und trägt demnach den Anforderungen des § 44a lit a VStG 1950 nicht hinlänglich Rechnung.
Normen
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
RS 3
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983100038.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-60614

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