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VwGH 10.11.1986, 83/10/0008

VwGH 10.11.1986, 83/10/0008

Rechtssätze


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Norm
AVG §54;
RS 1
Einem Ortsaugenschein sind die Parteien des Verfahrens nur dann beizuziehen, wenn ohne Anwesenheit derselben eine einwandfreie Sachverhaltsfeststellung nicht möglich ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0842/65 E VwSlg 6766 A/1965 RS 1
Normen
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 2
Den Parteien ist im Verwaltungsverfahren ein Ablehnungsrecht nicht eingeräumt; sie können die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen führen (Hinweis E , 1084/58, VwSlg 5049 A/1959).
Normen
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 3
Wenn sich sachliche Bedenken gegen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nicht ergeben, kann auch ein allfälliger Verfahrensmangel wegen Teilnahme eines befangenen Amtsorganes im Verwaltungsverfahren nicht wesentlich sein (Hinweis E , 0335/73, VwSlg 8644 A/1974).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1983100008.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-60611