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VwGH 02.12.1985, 83/10/0002

VwGH 02.12.1985, 83/10/0002

Rechtssätze


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Norm
VStG §19;
RS 1
Die Behörde verletzt bei der Verhängung einer primären Arreststrafe das Gesetz nicht, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Hinweis auf die gleichartige Vorstrafen des Beschwerdeführers die Spezialprävention hinreichend begründet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0775/72 E RS 2
Norm
VStG §19;
RS 2
Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, ist nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2306/75 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983100002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-60610