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VwGH 15.05.1985, 83/09/0146

VwGH 15.05.1985, 83/09/0146

Rechtssätze


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Norm
GehG 1956 §21 Abs1 litb;
RS 1
Bei der Bemessung der einheitlichen Auslandsverwendungszulage ist auf die in § 21 Abs 3 GehG 1956 normierten Einzelkomponenten billige Rücksicht zu nehmen. (Hinweis auf E vom , 0290/77) Aus der Einheit der Zulage folgt, daß dieselbe nur als einheitliches Ganzes vor dem VwGH mit Beschwerde angefochten werden kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2321/79 E VwSlg 10167 A/1980 RS 2
Norm
GehG 1956 §21 Abs1 litb;
RS 2
Stellt die belangte Behörde die Höhe der Bemessung der Auslandsverwendungszulage hinsichtlich der herangezogenen Kriterien "Funktionszulage" und "Repräsentationszulage" nicht einem Leiter eines Kulturinstituts gleich, sondern einen gleichgestellten Kulturattache, ist festzuhalten, dass diese Verwaltungspraxis weder die Grundlage für den Anspruch des Bfrs auf Auslandsverwendungszulage noch auch den Maßstab für die Rechtskontrolle zu bilden vermag.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983090146.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-60609