Suchen Hilfe
VwGH 13.04.1983, 83/09/0035

VwGH 13.04.1983, 83/09/0035

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RGV 1955 §34 Abs1 Satz2;
RS 1
Ist der zweite Tatbestand des § 34 Abs 1 erster Satz RGV 1955 verwirklicht, dann ist es unerheblich, ob der Bfr das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet hat oder nicht. Aus dem Gesetz (arg: "oder") ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anspruch in dem einen ebenso wie in dem anderen Falle nicht besteht (Hinweis E , 0941/78).
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (Hinweis E , P 12/51, VwSlg 2411 A/1952).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1664/80 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090035.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60608