VwGH 13.04.1983, 83/09/0035
VwGH 13.04.1983, 83/09/0035
Rechtssätze
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Norm | RGV 1955 §34 Abs1 Satz2; |
RS 1 | Ist der zweite Tatbestand des § 34 Abs 1 erster Satz RGV 1955 verwirklicht, dann ist es unerheblich, ob der Bfr das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet hat oder nicht. Aus dem Gesetz (arg: "oder") ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anspruch in dem einen ebenso wie in dem anderen Falle nicht besteht (Hinweis E , 0941/78). |
Normen | |
RS 2 | Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (Hinweis E , P 12/51, VwSlg 2411 A/1952). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1664/80 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983090035.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-60608