VwGH 28.06.1984, 83/08/0335
VwGH 28.06.1984, 83/08/0335
Rechtssatz
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Norm | ASVGNov 32te Art7 Abs10; |
RS 1 | Bei der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung einer besonderen Härte im Sinne des Art VII Abs 10 der 32. Novelle zum ASVG ist eine Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen im Entscheidungszeitpunkt, auch unter Beachtung der Einkommenssituation im vorausgegangenen Zeitraum, zu machen. Die Einkommenshöhe ist aus den vorhandenen Einkommensteuerbescheiden sowie aus allfälligen Einkommensteuererklärungen, ähnlich den Bestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl Nr 253/1971 in der geltenden Fassung, mit der Modifikation festzustellen, dass nur wirtschaftliche Verluste und nicht auch abgabenrechtliche Verlustabschreibungen, die ausschließlich in steuerpolitischen Erwägungen ihre Begründung finden, als einkommensmindernd anzusehen sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11486 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983080335.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-60607