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VwGH 28.06.1984, 83/08/0335

VwGH 28.06.1984, 83/08/0335

Rechtssatz


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Norm
ASVGNov 32te Art7 Abs10;
RS 1
Bei der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung einer besonderen Härte im Sinne des Art VII Abs 10 der 32. Novelle zum ASVG ist eine Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen im Entscheidungszeitpunkt, auch unter Beachtung der Einkommenssituation im vorausgegangenen Zeitraum, zu machen. Die Einkommenshöhe ist aus den vorhandenen Einkommensteuerbescheiden sowie aus allfälligen Einkommensteuererklärungen, ähnlich den Bestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl Nr 253/1971 in der geltenden Fassung, mit der Modifikation festzustellen, dass nur wirtschaftliche Verluste und nicht auch abgabenrechtliche Verlustabschreibungen, die ausschließlich in steuerpolitischen Erwägungen ihre Begründung finden, als einkommensmindernd anzusehen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11486 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080335.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-60607

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