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VwGH 29.06.1987, 83/08/0329

VwGH 29.06.1987, 83/08/0329

Rechtssätze


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Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 1
Unterliegt ein GF in rechtlicher Hinsicht einer Fremdbestimmung der in der Generalversammlung organisierten Gesellschaft, so steht nicht ohne weiteres seine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG fest. Insofern ist auch auf einen Fremdgeschäftsführer die Jud. des VwGH zum geschäftsführenden Gesellschafter anzuwenden (Hinweis E , 81/08/0152).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0023 E RS 4
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 2
Die Unabhängigkeit des Beschwerdeführers als Fremd-Geschäftsführer von der Generalversammlung der GesmbH, dessen Alleineigentümerin seine Ehegattin ist, hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens spricht gegen die Annahme eines Dienstverhältnisses und für einen so genannten "freien Dienstvertrag" (hier: Der Beschwerdeführer hat eine eigene Immobilienverwaltungsfirma; während seiner Bürozeit für diese Firma überwacht er die ordnungsgemäße Funktion des der GesmbH gehörenden und in denselben Büroräumlichkeiten aufgestellten Computers).
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 3
Sachbezogene Weisungen und Kontrollen schließen die persönliche Unabhängigkeit dessen, der einen Arbeitserfolg (ein Werk oder eine Leistungsgesamtheit) zu verrichten hat, ebenso wenig aus, wie Absprachen bezüglich der Arbeitszeit, wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig sind (Hinweis E , 84/08/0070).
Normen
IESG §1 Abs1;
IESG §2;
RS 4
Der Geschäftsführer einer GmbH kann Arbeitnehmer iSd § 1 Abs 1 IESG sein. Ob er zur Gesellschaft in einem abhängigen oder "freien" Dienstverhältnis steht, hängt von der Gesamtbeurteilung der durch das GmbHG, den Gesellschaftsvertrag und den Anstellungsvertrag vorgezeichneten Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft (bei kollektiver Geschäftsführung auch der Geschäftsführer zueinander) im Einzelfall ab. Der Umstand, dass ein Gesellschafter alleiniger Geschäftsführer und mit 20,9 % an der Gesellschaft beteiligt ist, schließt nicht die Möglichkeit eines abhängigen Arbeitsverhältnisses aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2397/79 E VwSlg 10140 A/1980 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1983080329.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60605