VwGH 13.09.1985, 83/08/0323
VwGH 13.09.1985, 83/08/0323
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Die Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 ASVG stellen keine Strafen, sondern eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (Hinweis E , 82/08/0088). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/08/0093 E VwSlg 11634 A/1985 RS 4 |
Norm | |
RS 2 | Das "Ob" der Verhängung eines Beitragszuschlages ist verschuldensunabhängig (Hinweis E , 2119/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/08/0169 E RS 3 |
Norm | |
RS 3 | Der volle Beitragszuschlag hat zwei Höchstgrenzen, nämlich einerseits das zweifache Ausmaß der nachzuzahlenden Beträge und andererseits den pauschalierten Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung. Auszugehen ist jeweils vom ziffernmäßig niedrigeren Betrag dieser beiden Höchstgrenzen. Das ist der höchstmögliche Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG. Nur bei maximalem Verschulden kann dieser volle Beitragszuschlag festgesetzt werden; bei geringerem Verschulden ist die Vorschreibung entsprechend zu verringern. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/08/0093 E VwSlg 11634 A/1985 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983080323.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-60604