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VwGH 27.06.1985, 83/08/0262

VwGH 27.06.1985, 83/08/0262

Rechtssätze


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Normen
ASVG §37;
ASVG §67 Abs4;
RS 1
Das ASVG enthält keine Bestimmungen über den Eintritt eines Gesamtrechtsnachfolgers in die Beitragsverbindlichkeit des Beitragsschuldners (anders § 19 BAO). Der an sich zur Beitragsfeststellung zuständige Versicherungsträger ist daher nicht befugt, über die (allenfalls nach privatrechtlichen Bestimmungen auf einem anderen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen) Beitragsverbindlichkeiten zu entscheiden.
Normen
ASVG §412;
ASVG §413;
ASVG §67 Abs4;
AVG §66 Abs4;
RS 2
Ist während des Einspruchsverfahrens die Einspruchswerberin eine GmbH, die als Dienstgeberin nach den § 58 Abs 2 ASVG und § 113 Abs 1 ASVG verpflichtet wurde, durch Umwandlung in eine KG erloschen, so ist das Einspruchsverfahren einzustellen, weil eine Zuständigkeit zur Verpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers fehlt

(1) und eine Feststellung zur Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG außerhalb der Sache nach § 66 Abs 4 AVG 1950 läge.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11813 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983080262.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-60602