VwGH 27.06.1985, 83/08/0262
VwGH 27.06.1985, 83/08/0262
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das ASVG enthält keine Bestimmungen über den Eintritt eines Gesamtrechtsnachfolgers in die Beitragsverbindlichkeit des Beitragsschuldners (anders § 19 BAO). Der an sich zur Beitragsfeststellung zuständige Versicherungsträger ist daher nicht befugt, über die (allenfalls nach privatrechtlichen Bestimmungen auf einem anderen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen) Beitragsverbindlichkeiten zu entscheiden. |
Normen | |
RS 2 | Ist während des Einspruchsverfahrens die Einspruchswerberin eine GmbH, die als Dienstgeberin nach den § 58 Abs 2 ASVG und § 113 Abs 1 ASVG verpflichtet wurde, durch Umwandlung in eine KG erloschen, so ist das Einspruchsverfahren einzustellen, weil eine Zuständigkeit zur Verpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers fehlt (1) und eine Feststellung zur Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG außerhalb der Sache nach § 66 Abs 4 AVG 1950 läge. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11813 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983080262.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-60602