VwGH 13.12.1984, 83/08/0252
VwGH 13.12.1984, 83/08/0252
Rechtssätze
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Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 1 | Eine Entscheidung eines Arbeitsgerichtes über die Dienstnehmereigenschaft hat keine Bindungswirkung für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich. |
Normen | |
RS 2 | Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (Hinweis auf E vom , 1532/69, VwSlg 7721 A/70) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1983080252.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-60599