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VwGH 22.10.1987, 83/08/0245

VwGH 22.10.1987, 83/08/0245

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Eine Vereinbarung, die sich darauf beschränkt, einen Freizeitausgleich - abweichend vom Kollektivvertrag, der nur eine Abgeltung von Überstunden in Geld kennt - im Verhältnis 1:1 vorzusehen, und nicht für einen Geldersatz für nicht konsumierten Freizeitausgleich in Höhe der Überstundenvergütung Vorsorge trifft, ist rechtsunwirksam (Hinweis auf Cerny, Arbeitszeitrecht, Erläuterungen zu § 10, insbes Anm 8).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12562 A/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1983080245.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60597