VwGH 22.10.1987, 83/08/0245
VwGH 22.10.1987, 83/08/0245
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine Vereinbarung, die sich darauf beschränkt, einen Freizeitausgleich - abweichend vom Kollektivvertrag, der nur eine Abgeltung von Überstunden in Geld kennt - im Verhältnis 1:1 vorzusehen, und nicht für einen Geldersatz für nicht konsumierten Freizeitausgleich in Höhe der Überstundenvergütung Vorsorge trifft, ist rechtsunwirksam (Hinweis auf Cerny, Arbeitszeitrecht, Erläuterungen zu § 10, insbes Anm 8). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12562 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1983080245.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-60597