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VwGH 22.11.1984, 83/08/0232

VwGH 22.11.1984, 83/08/0232

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ausführungen hinsichtlich Trennungsgelder an Gastarbeiter, die zur Abgeltung des Mehraufwandes für die Lebensführung am Dienstort, der nicht mit dem Familienwohnsitz ident ist, gewährt wurden (Hinweis E , 83/08/0067).
Norm
RS 2
Ein Aufwandersatz iSd § 49 Abs 3 Z 1 ASVG kommt auch dann in Betracht, wenn innerhalb des Betriebes nicht jene Arbeiten geleistet werden können, durch deren Verrichtung außerhalb des Betriebes ein Mehraufwand entsteht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0016 E RS 3
Norm
RS 3
Kollektivvertragliche Nächtigungsgelder (für die Abgeltung des Mehraufwandes, der einem Dienstnehmer dadurch erwächst, dass er fern von seinem Familienwohnsitz, an den er nicht täglich zurückkehren kann, am Dienstort nächtigen muss) an Gastarbeiter, mit denen Dienstverhältnisse begründet wurden, auf Grund derer sie ihre Arbeitsleistungen in Wien zu erbringen hatten und auch erbrachten, sind in dem § 49 Abs 3 Z 1 ASVG genannten Sinn nicht als durch dienstliche Verrichtungen veranlasste Vergütungen zu qualifizieren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0067 E VwSlg 11593 A/1984 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080232.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-60596