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VwGH 27.09.1984, 83/08/0215

VwGH 27.09.1984, 83/08/0215

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des § 101 ASVG aus dem Grund abgelehnt wird, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliegt, betrifft eine Verwaltungssache. Gegen einen solchen Bescheid steht daher gem § 412 ASVG der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0368/75 E VwSlg 8918 A/1975 RS 1
Normen
RS 2
Weist der Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Erbringung von Leistungen auf Grund eines bestimmten Unfalls ab und fällt er später eine inhaltsgleiche Entscheidung, die aber zufolge der Erhebung einer Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung außer Kraft tritt, so wird die erste Entscheidung deshalb nicht wieder wirksam, weil die zweite Entscheidung die erste ersetzt und daher gemäß § 384 Abs 1 zweiter Satz ASVG nicht wieder Rechtswirkungen entfalten kann (Hinweis E , 81/08/0023).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080215.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-60595