VwGH 20.05.1987, 83/08/0174
VwGH 20.05.1987, 83/08/0174
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei der in § 29 AngG, § 1162 b ABGB geregelten sog. Kündigungsentschädigung handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung im Sinne des § 921 ABGB. Ob und in welchem Umfang der Angestellte Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Ebenso wie der Anspruch auf das fortlaufende Gehalt "entsteht" daher der Anspruch auf Kündigungsentschädigung - von der Sonderreglung des § 29 Abs 2 AngG abgesehen - jedenfalls nicht vor dem Beginn des Monats, für den diese Gehalt gebührt hätte. Dagegen spricht auch nicht die Bestimmung des § 34 AngG, weil nach der Rspr. des OGH (JB 49, Arb. 8255) der Lauf der Ausschlussfrist bei Ansprüchen, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, erst mit dem Tag der Fälligkeit beginnt (Hinweis E , 899/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/11/0056 E VwSlg 11126 A/1983 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Kündigungsentschädigung ist ein solcher auf Geldbezüge und Sachbezüge im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG. Da die Kündigungsentschädigung aus dem Arbeitsverhältnis hervorgeht und für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) zusteht, ist das Ende dieses Zeitraumes als jenes des Entgeltanspruches im Sinne des § 11 Abs 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 49 Abs 1 ASVG aufzufassen (Hinweis 4 Ob 119, 120/82). |
Norm | |
RS 3 | Bei der Kündigungsentschädigung liegt eine unter § 49 Abs 3 Z 7 ASVG fallende Vergütung schon deswegen nicht vor, weil es sich um einen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Entgeltersatzanspruch für einen bestimmten Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) handelt, der dieser Rechtsnatur nach nicht nur den in dieser Bestimmung aufgezählten Beispielen vergleichbar ist (Hinweis E 4 Ob, 119, 120/82). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0238 E VwSlg 11452 A/1984 RS 3 |
Normen | |
RS 4 | Das Ende der Pflichtversicherung eines nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG Pflichtversicherten fällt nicht notwendig mit dem Ende des diese Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Die Pflichtversicherung besteht vielmehr trotz der Beendigung des sie begründenden Beschäftigungsverhältnisses und damit auch seiner Dienstnehmereigenschaft bis zu dem Zeitpunkt weiter, an dem der Anspruch auf das Entgelt endet (Hinweis E , 1836/56, VwSlg 4495 A/1957). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0238 E VwSlg 11452 A/1984 RS 4 |
Normen | |
RS 5 | Beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung handelt es sich nicht um einen Entgelt- (Erfüllungs-) sondern um einen aus dem Gesetz abgeleiteten (Schaden) Ersatzanspruch, der in der Fortzahlung des vertragsmäßigen Entgelts durch eine bestimmte Zeit hindurch, nämlich für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, besteht (Hinweis E , 82/11/0056). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0238 E VwSlg 11452 A/1984 RS 5 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12472 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1983080174.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-60590