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VwGH 16.02.1984, 83/08/0170

VwGH 16.02.1984, 83/08/0170

Rechtssatz


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Norm
GSVG 1978 §14 Abs1 Satz1;
RS 1
Gemäß § 14 Abs 1 GSVG besteht eine Formalversicherung, wenn der Versicherungsträger die (unrichtige) Meinung haben muss, es handle sich um einen Pflichtversicherten, und daher die von diesem entrichteten Beiträge unbeanstandet annimmt. Die Umstände bei der Anmeldung zur Versicherung, insbesondere das Bewusstsein des Versicherten, sind nach § 14 Abs 1 GSVG bedeutungslos.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11329 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080170.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60589