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VwGH 31.01.1985, 83/08/0157

VwGH 31.01.1985, 83/08/0157

Rechtssätze


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Normen
GSVG 1938 §142;
GSVG 1938 §223 Abs1;
RS 1
Ausführungen zu den Merkmalen einer angestelltenversicherungspflichtigen Tätigkeit nach § 223 Abs 1 GSVG 1938 in Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis, vor der familienhaften Tätigkeit und von der arbeitsversicherungspflichtigen Tätigkeit nach § 142 GSVG 1938.
Normen
ASVG §229 Abs1 Z2;
ASVG §502 Abs4;
GSVG 1938 §142;
GSVG 1938 §223 Abs1;
RS 2
Eine regelmäßige Mitarbeit einer Person im Betrieb ihres Schwagers kann zwar von vornherein nicht als Ausfluss einer familienrechtlichen Mitarbeitsverpflichtung gewertet werden; deren Fehlen rechtfertigt aber andererseits nicht ohne weiteres den Schluss, dass deshalb allein ein arbeitsvertragliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Es könnte ja auch eine auf Grund eines "freien" Dienstverhältnisses oder dem Rechtsgrund erfolgende Tätigkeit entfaltet werden, allenfalls als Gefälligkeit, Entgelt als "Taschengeld" oder "Unterstützung" (Hinweis E , 81/08/0035, E , 3805/80).
Normen
ASVG §229 Abs1 Z2;
ASVG §502 Abs4;
GSVG 1938 §142;
GSVG 1938 §223 Abs1;
RS 3
Bei der Abgrenzung von familienhaften, auf bloßer Gefälligkeit beruhenden Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen von solchen, die zu wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben, kommt es darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach dem gesamten auf Grund rechtlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des Falles, die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat oder nicht (Hinweis E , 2922/78, E , 3380/79 und E , 0129/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983080157.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-60587