Suchen Hilfe
VwGH 22.11.1984, 83/08/0140

VwGH 22.11.1984, 83/08/0140

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ASVG §49 Abs3 Z1 in der durch E . G 36.37/82 bereinigten Fassung;
RS 1
Bei Tagesgeldern und Nächtigungsgeldern im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG muss es sich begrifflich um einen tatsächlich aufgetretenen und überdies durch betriebliche Maßnahmen veranlassten Mehraufwand handeln (Hinweis E , 83/08/0142).
Norm
ASVG §49 Abs3 Z1 in der durch E . G 36.37/82 bereinigten Fassung;
RS 2
Ausführungen zur Frage des "Nächtigungsgeldersatzes". (Konnten Nächtigungsgelder dadurch eingespart werden, dass der seinerzeitige beitragsfrei vergütungstaugliche Nächtigungsaufwand den Dienstnehmern infolge einer offenbar möglichen und sinnvollen betrieblichen Maßnahme nicht mehr wie früher erwächst, dann geht es nicht an, eine an deren Stelle getretene "Ersatz"vergütung - auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft und der Allgemeinheit - als beitragsfrei zu behandeln.)
Normen
ASVG §68 Abs1 Satz3;
VStG §5 Abs2;
RS 3
Bei gegebener objektiver Unvertretbarkeit der Rechtsauffassung wäre die Bfrin gehalten gewesen, sich hierüber bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, sowie bei einem Widerspruch deren Auffassungen sich mit der bei ihrer Stellung zu erwartenden Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider der beiden Rechtsauffassungen eingehend auseinander zu setzen (Hinweis E , 82/17/0151 zu § 5 VStG). Die Bfrin hat im vorliegenden Fall nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dieser ihrer Erkundungspflicht nachgekommen zu sein (Hinweis E , 81/17/0126, 0127, 0131).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080140.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-60583