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VwGH 23.05.1985, 83/08/0131

VwGH 23.05.1985, 83/08/0131

Rechtssätze


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Normen
ASVG §8 Abs1 Z3 litb;
BSVG §3;
LAG 1948 §5;
RS 1
Bei einem Waldbesitz ist eine forstwirtschaftliche Betätigung auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung trete (Saat-Aufforstung-Ernte-Schlägerung).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0175 E RS 3
Norm
BSVG §182;
RS 2
Eine "Aufarbeitung angefallener Schadhölzer" und eine "Durchführung notwendiger Aufforstungen" lässt nicht ohne weiteres einen Schluss auf eine beabsichtigte forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder zu; dies hängt vom Ausmaß der aufgearbeiteten Schadhölzer und der durchgeführten Aufforstungen, der Art der Verwertung und der Durchführung der Aufforstung und der grundsätzlichen wirtschaftlichen Eignung des Waldes nach seiner Lage und Art zur nachhaltigen Nutzung ab (Hinweis E , 81/08/0175).
Normen
ASVG §415;
BKVG 1965 §145;
BPVG 1971 §111;
RS 3
Ist in einem Fall sowohl die Versicherungspflicht als auch die Beitragspflicht (Nachentrichtung von Beiträgen) strittig, dann geht der Instanzenzug hinsichtlich der Versicherungspflicht bis zum Bundesminister für soziale Verwaltung, endet aber bezüglich der Beitragspflicht beim zuständigen Landeshauptmann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1205/76 E VS VwSlg 10121 A/1980 RS 2
Norm
LAG §5 Abs1;
RS 4
Ein Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist schon dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt, hiebei kann die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen (Hinweis E , 0321/65, VwSlg 6713 A/1965).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983080131.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60582