VwGH 23.05.1985, 83/08/0131
VwGH 23.05.1985, 83/08/0131
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei einem Waldbesitz ist eine forstwirtschaftliche Betätigung auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung trete (Saat-Aufforstung-Ernte-Schlägerung). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/08/0175 E RS 3 |
Norm | BSVG §182; |
RS 2 | Eine "Aufarbeitung angefallener Schadhölzer" und eine "Durchführung notwendiger Aufforstungen" lässt nicht ohne weiteres einen Schluss auf eine beabsichtigte forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder zu; dies hängt vom Ausmaß der aufgearbeiteten Schadhölzer und der durchgeführten Aufforstungen, der Art der Verwertung und der Durchführung der Aufforstung und der grundsätzlichen wirtschaftlichen Eignung des Waldes nach seiner Lage und Art zur nachhaltigen Nutzung ab (Hinweis E , 81/08/0175). |
Normen | |
RS 3 | Ist in einem Fall sowohl die Versicherungspflicht als auch die Beitragspflicht (Nachentrichtung von Beiträgen) strittig, dann geht der Instanzenzug hinsichtlich der Versicherungspflicht bis zum Bundesminister für soziale Verwaltung, endet aber bezüglich der Beitragspflicht beim zuständigen Landeshauptmann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1205/76 E VS VwSlg 10121 A/1980 RS 2 |
Norm | LAG §5 Abs1; |
RS 4 | Ein Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist schon dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt, hiebei kann die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen (Hinweis E , 0321/65, VwSlg 6713 A/1965). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983080131.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-60582