VwGH 22.09.1983, 83/08/0108
VwGH 22.09.1983, 83/08/0108
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Parteienvertreter (Rechtsanwalt), der die im Mängelbehebungsschriftsatz anzuschließenden Beilagen vollständig angeführt, zur Ausfertigung vorbereitet und der Kanzleileiterin hiezu übergeben hat, verletzt seine anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht etwa dadurch, daß er die sonst verläßliche, langjährige Kanzleikraft bei der Kuvertierung nicht persönlich überwacht. Auch kann er nicht als ein - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierender Betriebsführung - zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen werden, daß sich der Anwalt nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleileiterin in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung, etwa durch nochmalige Vorlage des Handaktes, überzeugt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0205 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983080108.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-60579