VwGH 10.01.1985, 83/08/0093
VwGH 10.01.1985, 83/08/0093
Rechtssätze
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Norm | ASVG §113 Abs1; |
RS 1 | Der volle Beitragszuschlag hat zwei Höchstgrenzen, nämlich einerseits das zweifache Ausmaß der nachzuzahlenden Beträge und andererseits den pauschalierten Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung. Auszugehen ist jeweils vom ziffernmäßig niedrigeren Betrag dieser beiden Höchstgrenzen. Das ist der höchstmögliche Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG. Nur bei maximalem Verschulden kann dieser volle Beitragszuschlag festgesetzt werden; bei geringerem Verschulden ist die Vorschreibung entsprechend zu verringern. |
Norm | ASVG §113 Abs1; |
RS 2 | Für die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG bildet das Verschulden des Meldepflichtigen am Meldeverstoß keine Tatbestandsvoraussetzung (E vom , Zl. 0757/57, VwSlg 4760 A/1958, vom , Zl. 0716/58, VwSlg 5570 A/1961, vom , Zl. 0706/67). Dies schließt nicht aus, daß für die Bemessung der Höhe des Zuschlages ein allenfalls vorliegendes Verschulden und dessen Grad bei Handhabung des Ermessens zu berücksichtigen sind. (Hinweis auf , VfSlg 4687) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2119/79 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Kann festgestellt werden, dass bei dem als Dienstgeber Angesprochenen eine Person in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war und dessentwegen selbst bei Beachtung der §§ 5 ff ASVG Beiträge zu entrichten gewesen wären, dann steht der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht entgegen, dass der Gebietskrankenkasse die Identifizierung dieses Dienstnehmers - jedenfalls gegenwärtig - unmöglich ist (Hinweis E , 0039/75). |
Norm | ASVG §113 Abs1; |
RS 4 | Die Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 ASVG stellen keine Strafen, sondern eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (Hinweis E , 82/08/0088). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11634 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983080093.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-60577