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VwGH 30.06.1983, 83/08/0082

VwGH 30.06.1983, 83/08/0082

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Die Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG 1965 ist als ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung stützendes Element anzusehen (Hinweis B VS , 2680/80, VwSlg 10381 A/1981).
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Vollstreckbar gemäß § 30 VwGG 1965 sind jene Bescheide, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen; ferner jene Bescheide, denen ein schließlich zwangsvollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt oder eine Reihe mehrerer solcher Vollzugsakte nachfolgen kann, wenn diese Akte in jenem Vollzugsbereich (Bundes- oder Landesverwaltung) in dem die belangte Behörde tätig gewesen ist, zu setzen sind und mit dem angefochtenen Bescheid für die nachfolgenden Akte eine verbindliche Grundlage bildet. - Nicht vollstreckbar sind jene Verwaltungsakte, mit denen eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird. - Nicht vollstreckbar sind ferner Bescheide, mit welchen eine Erlaubnis erteilt wird. (Hier: Konzession für ein Gast- und Schankgewerbe)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0972/74 B VS VwSlg 8719 A/1974 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983080082.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-60574