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VwGH 22.11.1984, 83/08/0067

VwGH 22.11.1984, 83/08/0067

Rechtssätze


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Norm
ASVG §49 Abs3 Z1 idF nach E . G 36.37/82;
RS 1
Unter § 49 Abs 3 Z 1 ASVG fallen nur solche Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch unmittelbare dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber, also durch dessen dienstliche Aufträge oder Maßnahmen, veranlassten Aufwendungen abgegolten werden.
Norm
ASVG §49 Abs3 Z1 idF nach E . G 36.37/82;
RS 2
Kollektivvertragliche Nächtigungsgelder (für die Abgeltung des Mehraufwandes, der einem Dienstnehmer dadurch erwächst, dass er fern von seinem Familienwohnsitz, an den er nicht täglich zurückkehren kann, am Dienstort nächtigen muss) an Gastarbeiter, mit denen Dienstverhältnisse begründet wurden, auf Grund derer sie ihre Arbeitsleistungen in Wien zu erbringen hatten und auch erbrachten, sind in dem § 49 Abs 3 Z 1 ASVG genannten Sinn nicht als durch dienstliche Verrichtungen veranlasste Vergütungen zu qualifizieren.
Norm
RS 3
Einer Feststellung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach § 49 Abs 4 ASVG in bezug auf kollektivvertragliche Regelungen, die Bezüge im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG betreffen, sind nach der Aufhebung des zweiten Satzes dieser Bestimmung durch den VfGH nicht mehr im Sinne des § 49 Abs 4 ASVG verbindlich.
Normen
RS 4
Ausführungen zum Verhältnis von § 49 Abs 3 Z 1 und Z 20 ASVG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11593 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080067.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-60573