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VwGH 10.12.1987, 83/08/0043

VwGH 10.12.1987, 83/08/0043

Rechtssätze


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Normen
ASVG §412 Abs1;
AVG §61 Abs4;
RS 1
Die innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist erfolgte Zustellung einer Klagsausfertigung durch das Schiedsgericht der Sozialversicherung an den Sozialversicherungsträger zur Erstattung einer Parteienäußerung im schiedsgerichtlichen Verfahren kann nicht als eine Weiterleitung des Rechtsmittels (für den Fall dessen Wertung als Einspruch) an die für Einsprüche zuständige Einbringungsstelle (nämlich den Sozialversicherungsträger im Sinne des § 412 Abs 1 dritter Satz ASVG) gewertet werden.
Normen
ASVG §357 Abs1;
AVG §61 Abs2;
AVG §61 Abs4;
AVG §71 Abs1 litb;
RS 2
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch den Sozialversicherungsträger dahin gehend, es könne nur Klage vor dem Schiedsgericht erhoben werden, obwohl der Einspruch an den Landeshauptmann offen gestanden wäre, beinhaltet die Erklärung, dass kein Einspruch ("keine Berufung" - § 71 Abs 1 lit b AVG) zulässig sei (Hinweis E , 0368/75, VwSlg 8918 A/1975). Versäumt der Einspruchswerber deswegen die Einspruchsfrist, so steht ihm die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs 1 lit b AVG offen. In einem solchen Fall ist § 61 Abs 4 AVG nicht anzuwenden, da kein Fall der Angabe einer unrichtigen Einbringungsstelle, bei welcher der Einspruch ("die Berufung" - § 61 Abs 4 AVG idF vor BGBl 1982/199), also das an sich zutreffende Rechtsmittel, einzubringen ist, vorliegt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1983080043.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60571