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VwGH 09.07.1985, 83/07/0227

VwGH 09.07.1985, 83/07/0227

Rechtssatz


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Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
RS 1
Die Berufungsbehörde überschreitet die Grenzen ihrer (funktionellen) Zuständigkeit, wenn sie einen im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides nicht mehr existenten Bescheid der Erstinstanz aufrecht erhält, anstatt die Berufung infolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E , 82/07/0146).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983070227.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-60554