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VwGH 11.10.1983, 83/07/0055

VwGH 11.10.1983, 83/07/0055

Rechtssätze


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Norm
ForstG 1975 §17;
RS 1
Ein öffentliches Interesse aus dem SIEDLUNGSWESEN besteht dann, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach einem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. In diesem Fall wäre abzuwägen, ob dieses öff. Interesse am Siedlungswesen jenes an der Walderhaltung überwiegt. (Hinweis auf E vom , 2891/76, E vom , 0384/78 und vom , 1624/79)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2515/79 E VwSlg 10412 A/1981 RS 4
Norm
ForstG 1975 §17;
RS 2
Selbst wenn die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre. Auch dann hat vielmehr die Forstbehörde allein festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist (Hinweis E , 82/07/0248, und E , 1890/76, VwSlg 9190 A/1976).
Norm
ForstG 1975 §17;
RS 3
Der Umstand, daß sich in der Nachbarschaft der Rodungsfläche aufgeschlossene Baugründe befinden reicht zur Annahme eines öffentlichen Interesses schon deshalb nicht aus, weil er jede Begrenzung eines Siedlungsgebietes ausschließen würde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1624/79 E RS 2
Norm
ForstG 1975 §17;
RS 4
Es ist Sache der Forstbehörde, sich im Rahmen der Interessenabwägung mit den Gründen auseinander zu setzen, die zur Festlegung einer Baulandwidmung hinsichtlich der Rodungsfläche im Flächenwidmungsplan geführt haben (Hinweis E , 81/07/0190).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070055.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60549