VwGH 21.06.1983, 83/07/0036
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §34 Abs1; WRG 1959 §117; WRG 1959 §15 Abs1; WRG 1959 §41; |
RS 1 | Eine Bedachtnahme auf Fischereirechte, wie sie § 15 Abs 1 WRG 1959, allerdings nur für Wasserbenutzungsrechte, normiert, ist in § 41 Abs 4 WRG 1959 nicht vorgesehen, da unter den dort genannten "fremden Rechten" nur die bestehenden Rechte nach § 12 WRG 1959 zu verstehen sind, zu welchen das Fischereirecht nicht zählt (Hinweis E , 1891/60, VwSlg 5663 A/1961 und E , 1159/64, sowie Krzizek, Komm S 190). Die sinngemäße Anwendung seines § 15 Abs 1 sieht das WRG 1959 im Rahmen seines 4. Abschnittes ("Von der Abwehr und Pflege der Gewässer") nur in § 41 Abs 5 "bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten" vor, wozu jedoch die bloße Räumung eines Gerinnes nicht zählt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, in der Beschwerdesache des HL in B, vertreten durch DDr. Ingrid Stoiber-Adler, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 1/01-22.854- 1982, betreffend wasserrechtliche Entschädigung (mitbeteiligte Parteien: 1) B-AG in H, 2) JI in V, 3) AI in V, und 4) EL in B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter am Alten Achenarm in Badgastein und Bad Hofgastein. Auf Grund eines Ansuchens der Mitbeteiligten um wasserrechtliche Bewilligung der Räumung dieses Gewässers beraumte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eine mündliche Verhandlung an, zu der auch der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen wurde. Der Niederschrift über diese Verhandlung vom ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer an dieser Verhandlung teilgenommen hat; über diese Teilnahme gibt die nachstehend wiedergegebene protokollarische Feststellung des Verhandlungsleiters Aufschluß:
"Vom Verhandlungsleiter wird festgestellt, daß eingangs der Verhandlung Herr HL um Stellungnahme ersucht wurde. Herr HL teilte mit, daß er im Besitz eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Fischereiwirtschaft sei, dem unter anderem die Entschädigung zu entnehmen sei. Auf Ersuchen des Verhandlungsleiters, diese gutachtliche Stellungnahme vorzulegen, teilte Herr HL mit, daß er nicht gewillt sei, dies zu tun. Im übrigen entfernte sich Herr HL noch vor Augenschein unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand."
Im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte der beigezogene Amtssachverständige die Notwendigkeit der beantragten Räumung fest. Der Vertreter des Bezirksfischereirates nahm dies zur Kenntnis und führte dazu aus, dem Beschwerdeführer als Fischereiberechtigtem stehe eine angemessene Entschädigung zu. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz holte hierauf noch außerhalb der Verhandlung ein Gutachten über die Höhe einer derartigen Entschädigung ein, das dem Beschwerdeführer jedoch nicht mehr zur Stellungnahme übermittelt wurde.
Mit Bescheid vom erteilte sodann die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 41 Abs. 4 WRG 1959 den Mitbeteiligten unter bestimmten Vorschreibungen eine wasserrechtliche Bewilligung zur beantragten Räumung; außerdem sprach sie gemäß §§ 15 und 117 WRG 1959 dem Beschwerdeführer für die durch die Räumung nach fachmännischer Voraussicht entstehenden Nachteile gemäß dem eingeholten Gutachten eine einmalige Entschädigung in der Höhe von S 1.300,-- zu.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich in der Frage der Höhe der Entschädigung, Berufung und legte dieser ein Privatgutachten bei.
Mit seinem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Salzburg (die belangte Behörde) diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 42 AVG 1950 geladen worden sei, er habe jedoch bei dieser Verhandlung keine Einwendungen zu Protokoll gegeben. Eine Verschweigung im Sinne des § 42 AVG 1950 bewirke auch, daß das Berufungsrecht erlösche, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie unter Hinweis darauf, daß sie dann, wenn sie unter Hintanstellung ihrer Rechtsauffassung zu § 42 AVG 1950 "ins meritorische Verfahren eingetreten" wäre, den erstinstanzlichen Bescheid zum Nachteil des Beschwerdeführers im Punkte der zuerkannten Entschädigung ersatzlos hätte beheben müssen, weil dem Beschwerdeführer mangels Erhebung von Einwendungen gemäß § 15 WRG 1959 ein Entschädigungsanspruch überhaupt nicht erwachsen sei.
Auch die Mitbeteiligten bezweifeln in ihrer Gegenschrift einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf die ihm zuerkannte Entschädigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 könne Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischwässer, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer für die Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
Der Beschwerdeführer hat den erstinstanzlichen Bescheid ausschließlich hinsichtlich der Höhe der ihm unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zuerkannten Entschädigung bekämpft. Die Frage, ob die von den Mitbeteiligten beabsichtigte Räumung einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt bedurfte (vgl. §§ 41 Abs. 1 bis 3 und 47 WRG 1959), ist damit im Beschwerdefall von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz dem Grunde nach bejaht worden; zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens war der unbekämpft gebliebene Zuspruch von S 1.300,-- im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Dementsprechend ist auch Beschwerdepunkt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Zuerkennung der Entschädigung von S 1.300,--, sondern nur die Nichtzuerkennung einer darüber hinausgehenden Entschädigung.
Die im Beschwerdefall erteilte wasserrechtliche Bewilligung wurde auf § 41 Abs. 4 WRG 1959 gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeitung so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
Eine Bedachtnahme auf Fischereirechte, wie sie der oben wiedergegebene § 15 Abs. 1 WRG 1959, allerdings nur für Wasserbenutzungsrechte, normiert, ist in § 41 Abs. 4 WRG 1959 nicht vorgesehen, da unter den dort genannten "fremden Rechten" nur die bestehenden Rechte nach § 12 WRG 1959 zu verstehen sind, zu welchen das Fischereirecht nicht zählt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 5663/A, und vom , Zl. 1159/64, sowie Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S 190). Die sinngemäße Anwendung seines § 15 Abs. 1 sieht das WRG 1959 im Rahmen seines vierten Abschnittes ("Von der Abwehr und Pflege der Gewässer") nur in § 41 Abs. 5 "bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten" vor, wozu jedoch die bloße Räumung eines Gerinnes nicht zählt. Mit Recht hat die Wasserrechtsbehörde diese Gesetzesstelle auch nicht in ihrem Bewilligungsbescheid angeführt.
Parteistellung kommt einem Fischereiberechtigten jedoch hinsichtlich seiner im übrigen in den Fischereigesetzen der Länder geregelten Rechte nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ausschließlich im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 15 WRG 1959 zu.
Diese Erwägungen führen zu dem von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht erkannten Ergebnis, daß es dem Beschwerdeführer mangels gesetzlicher Grundlage im Beschwerdefall nicht zustand, Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 gegen die beabsichtigte Räumung zu erheben und allenfalls eine Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz zu begehren.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach § 34 Abs. 1 VwGG 1965 sind u.a. Beschwerden, denen offenbar der Mangel zur Berechtigung ihrer Erhebung entgegensteht, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl. die dazu bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S. 318 ff, angeführte Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun im Beschwerdefall nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht verletzt werden konnte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vielmehr die Zuerkennung einer Entschädigung in der Höhe von S 1.300,-- an den Beschwerdeführer bestätigt, auf die der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten auf Grund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 keinen Anspruch gehabt hätte. Daß die belangte Behörde dadurch, daß sie ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 begründet hat, in Verkennung der Rechtslage vom Vorliegen einer Parteistellung des Beschwerdeführers ausgegangen ist, stellt wohl eine objektive Rechtswidrigkeit dar, durch welche aber subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 durch Beschluß in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie 51 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §34 Abs1; WRG 1959 §117; WRG 1959 §15 Abs1; WRG 1959 §41; |
Sammlungsnummer | VwSlg 11094 A/1983 |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1983070036.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-60546