VwGH 21.11.1985, 83/06/0257
VwGH 21.11.1985, 83/06/0257
Rechtssätze
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Norm | VwGG §21 Abs1; |
RS 1 | Mitbeteiligt sind alle Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. |
Norm | Bebauungsplan textlicher St Veit/Glan 1981 §3 Abs4 lita; |
RS 2 | Die als Ausnahme zur sonst vorgesehenen offenen Verbauung zugelassene Errichtung von Nebengebäuden an der Grundgrenze unter anderem unter der Voraussetzung, dass die Gebäudelänge dort nicht mehr als 10 m beträgt, kann nur dahin verstanden werden, dass an einer Grundgrenze - gleichgültig, wie lange sie ist - nur ein derartiges Nebengebäude errichtet werden darf (bzw die Gesamtlänge mehrerer Bauten 10 m nicht überschreitet). |
Norm | AVG §13 Abs3; |
RS 3 | Ausführungen zur Zurechnung einer Berufung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983060257.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-60543