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VwGH 21.11.1985, 83/06/0257

VwGH 21.11.1985, 83/06/0257

Rechtssätze


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Norm
VwGG §21 Abs1;
RS 1
Mitbeteiligt sind alle Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden.
Norm
Bebauungsplan textlicher St Veit/Glan 1981 §3 Abs4 lita;
RS 2
Die als Ausnahme zur sonst vorgesehenen offenen Verbauung zugelassene Errichtung von Nebengebäuden an der Grundgrenze unter anderem unter der Voraussetzung, dass die Gebäudelänge dort nicht mehr als 10 m beträgt, kann nur dahin verstanden werden, dass an einer Grundgrenze - gleichgültig, wie lange sie ist - nur ein derartiges Nebengebäude errichtet werden darf (bzw die Gesamtlänge mehrerer Bauten 10 m nicht überschreitet).
Norm
AVG §13 Abs3;
RS 3
Ausführungen zur Zurechnung einer Berufung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1983060257.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60543