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VwGH 22.12.1983, 83/06/0253

VwGH 22.12.1983, 83/06/0253

Rechtssatz


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Normen
BauO Tir 1978 §30;
BauRallg impl;
RS 1
Die Baubewilligung ist ein (konstitutiver) Verwaltungsakt, mit dem der Bauwerber - in baurechtlicher Hinsicht - die Erlaubnis erhält, ein bestimmtes Projekt auf einem bestimmten Baugrund zu realisieren. Über Rechte der Anrainer wird nach den österreichischen Bauordnungen, so auch nach § 30 Tir BauO, nur soweit abgesprochen, als es sich um subjektiv öffentl. Einwendungen des Nachbarn gegen das dem Bewilligungsverfahren zu Grunde liegende Bauprojekt handelt. Durch die hinsichtlich des einen Baugrundstücks erteilte Baubewilligung entstehen jedoch keine Beschränkungen der Verbaubarkeit eines anderen Grundstückes, soweit nicht die Bauordnung ausdrücklich Rechtsfolgen an eine bestimmte Verbauung des Nachbargrundstücks knüpft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/06/0092 E VwSlg 10913 A/1982 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983060253.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60542