VwGH 25.04.1985, 83/06/0180
VwGH 25.04.1985, 83/06/0180
Rechtssätze
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Normen | BauO Tir 1978 §3 Abs5; BauO Tir 1978 §44; |
RS 1 | Wird ein Gebäude ohne Bewilligung fast zur Gänze abgebrochen, so stellt sich eine Wiedererrichtung (vom Bauwerber als Sanierung bezeichnet) als ein Neubau iSd § 3 Abs 5 Tir BauO dar. |
Normen | BauO Tir 1978 §3 Abs2; BauO Tir 1978 §33 Abs1; |
RS 2 | Eine Bauhütte ist ein Gebäude iSd § 3 Abs 2 Tir BauO 1978 und damit bewilligungspflichtig (gl. §§ 25 Abs 1 lita und 33 Abs 1 Tir BauO 1978). |
Norm | AVG §66 Abs4; |
RS 3 | Ist ein erstinstanzlicher Gemeindebescheid nicht erlassen, weil er nur für die Partei, aber nicht für deren Vertreter bestimmt und adressiert ist, so darf die Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigen, sie hat vielmehr die Berufung zurückzuweisen (§ 66 Abs 4 sowie § 26 Abs 1 und § 31 AVG 1950, letztere beide vor ZustellG, BGBl 1982/200). Die Vorstellungsbehörde darf sich nicht damit begnügen, dies in der Begründung ihres Bescheides darzulegen und darauf zu verweisen, dass der erstinstanzliche Bescheid keinerlei Rechtswirkungen zu erzeugen vermöge, sondern hat die der Berufungsbehörde unterlaufene Rechtsverletzung wahrzunehmen und den Bescheid der Berufungsbehörde aufzuheben (Hinweis E , 2942/79, VwSlg 10327 A/1980). |
Norm | AVG §56; |
RS 4 | Die Ausfertigung eines Bescheides braucht nicht mit einem Amtssiegel versehen zu sein (Hinweis E , 2162/49, VwSlg 1305 A/1950). |
Normen | |
RS 5 | Die Weiterleitung eines Bescheides, welcher dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Bf auf Grund einer diesbezüglichen Zustellverfügung der Behörde persönlich zugekommen ist, an seinen Vertreter führt nicht zur "Erlassung" des Bescheides. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2942/79 B VS VwSlg 10327 A/1980 RS 2 |
Normen | |
RS 6 | Der Abspruch eines baupolizeilichen Befehls muss so bestimmt sein, dass kein Zweifel besteht, was im Detail beseitigt werden soll. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/06/0151 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1983060180.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-60532